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Sicher ist es Ihnen auch schon passiert: Sie stehen an der
roten Ampel und von hinten naht die Feuerwehr oder der Rettungsdienst mit
Blaulicht und Martinshorn. Bleiben Sie einfach stehen? Was müssen Sie tun
und was darf der Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges? Hier zwei kurze Absätze,
die das Problem wohl aus der Welt räumen:
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.: Hoheitsrecht, § 35 StVO |
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Aufgrund
des § 35 StVO sind die Feuerwehren bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben berechtigt, im Straßenverkehr Sonderrechte in
Anspruch zu nehmen (z.B. Überschreiten der
Geschwindigkeitsbegrenzungen, Halten im Halteverbot,
Überqueren der Kreuzungen bei Rot). Diese Sonderrechte
dürfen nur zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in
Anspruch genommen werden. Aber nur dann, wenn der Einsatz
ohne diese Sonderrechte nicht oder nur teilweise möglich
wäre. Bei der Inanspruchnahme der Sonderrechte hat der
Fahrer größtmögliche Sorgfalt und Vorsicht walten zu lassen.
Die Wahrnehmung der Sonderrechte hat er durch Martinshorn
und Blaulicht anzuzeigen. |
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.: Wegerecht, § 38 StVO |
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Macht die Feuerwehr
ihre Sonderrechte geltend (durch Martinshorn und Blaulicht),
so haben die Verkehrsteilnehmer gemäß § 38 StVO dem
Feuerwehrfahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen (Wegerecht). |
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