Sicher ist es Ihnen auch schon passiert: Sie stehen an der roten Ampel und von hinten naht die Feuerwehr oder der Rettungsdienst mit Blaulicht und Martinshorn. Bleiben Sie einfach stehen? Was müssen Sie tun und was darf der Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges? Hier zwei kurze Absätze, die das Problem wohl aus der Welt räumen:

.: Hoheitsrecht, § 35 StVO

Aufgrund des § 35 StVO sind die Feuerwehren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, im Straßenverkehr Sonderrechte in Anspruch zu nehmen (z.B. Überschreiten der Geschwindigkeitsbegrenzungen, Halten im Halteverbot, Überqueren der Kreuzungen bei Rot). Diese Sonderrechte dürfen nur zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in Anspruch genommen werden. Aber nur dann, wenn der Einsatz ohne diese Sonderrechte nicht oder nur teilweise möglich wäre. Bei der Inanspruchnahme der Sonderrechte hat der Fahrer größtmögliche Sorgfalt und Vorsicht walten zu lassen. Die Wahrnehmung der Sonderrechte hat er durch Martinshorn und Blaulicht anzuzeigen.



.: Wegerecht, § 38 StVO
Macht die Feuerwehr ihre Sonderrechte geltend (durch Martinshorn und Blaulicht), so haben die Verkehrsteilnehmer gemäß § 38 StVO dem Feuerwehrfahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen (Wegerecht).
     
     

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